Amboss Kapitel Infektionsschutzgesetz, Unterkapitel Absonderung § 30 IfSG. Hier steht explizit: Definition: Zeitlich begrenzte Separierung einer (potenziell) kontagiösen Person
Quarantäne: Bei vermuteter Infektion
Isolierung: Bei nachgewiesener Infektion für die Dauer der Ansteckungsfähigkeit
Ziel: Unterbrechung von Infektionsketten.
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Da man nach Kontakt trotz hoher kontagiosität vieler Meningitis Erreger nur als Verdachtsfall abgesondert wird spricht man hier eindeutig von Quarantäne